der Österreichischen Gesellschaft für Neurorehabilitation
Fassung nach der Mitgliederversammlung im November 2012
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Neurorehabilitation" (in der Folge kurz OeGNR).
- Die OeGNR hat ihren Sitz in Wien; ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
§ 2 - Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung, Unterstützung und Koordinierung der Neurologischen Rehabilitation in Österreich mit dem Ziel der optimalen fachspezifischen Rehabilitation von Personen mit und nach Erkrankungen des Nervensystemes.
Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- Bildung und Vertretung der zeitgemäßen wissenschaftlich fundierten Fachmeinung auf dem Gebiet der Neurologischen Rehabilitation,
- Förderung der Kooperation aller Personen die auf dem Gebiet der Neurologischen Rehabilitation in der Forschung oder klinisch tätig sind,
- Zusammenarbeit mit Fachgesellschaften anderer Länder die ähnliche Zwecke verfolgen,
- fachliche Unterstützung aller Institutionen im Österreichischen Gesundheitswesen die zur Förderung der Neurologischen Rehabilitation beitragen können,
- Erarbeitung von Empfehlungen zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung in der Neurologischen Rehabilitation,
- Öffentlichkeitsarbeit jeglicher Art.
§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Subventionen, Zuschüsse und Förderungsmittel,
- Erträgnisse aus geleisteten Arbeiten oder Veranstaltungen,
- Spenden, Geschenken, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
§ 4 - Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft steht ÄrztInnen und Personen die in nichtärztlichen medizinischen Berufen im Rahmen der Neurologischen Rehabilitation tätig sind offen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle FachärztInnen für Neurologie mit österreichischem Facharztdiplom oder einem adäquaten ausländischen Zertifikat werden.
- Außerordentliche Mitglieder des Vereines können alle ÄrztInnen werden die Absatz 3 nicht erfüllen, aber im Bereich der Neurologischen Rehabilitation tätig sind. Angehörige von anderen Berufsgruppen können ebenfalls als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie im Rahmen der Neurologischen Rehabilitation tätig sind (z.B. aus folgenden Berufsgruppen: Psychologischer und Pädagogischer Fachdienst, Gehobener Medizinisch-technischer Dienst, Diplomierter Pflegedienst, Sozialdienst).
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht oder wegen unehrenhaftem Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie das Antragsrecht, das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
- Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sie können zur Beratung angehört werden.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 6 - Vereinsorgane
Organe der OeGNR sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 7 - Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre abzuhalten. Der Vorstand ist verpflichtet die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils so anzusetzen, daß sie spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Ablauf der Zweijahresfrist stattfinden kann.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragen.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitglieder-versammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
- Bei der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt und können schriftlich Anträge einreichen.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Über Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen.
§ 8 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Kassaberichtes, des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Erteilung der Entlastung.
- Wahl des Vorstandes, des Wissenschaftlichen Beirates und der Rechnungsprüfer.
- Beratung und Beschlußfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.
- Beschlußfassung über Statutenänderung oder die Auflösung des Vereines.
- Entscheidung über Berufungen oder Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Beratung und Beschlußfassung über sonstige Tagesordnungspunkte und Anträge.
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
§ 9 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten, einem Sekretär und 2 Stellvertreter, einem Kassier und 2 Stellvertreter, einem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates und 2 Stellvertreter.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung mit der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall dauert sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzführenden und dem Sekretär zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist immer am Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
- Zur Beratung des Vorstandes in wissenschaftlich-fachlicher Hinsicht können auf Vorschlag des Präsidenten alle Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates zu einer Sitzung des Vorstandes eingeladen werden und haben dabei beratende Stimme. Sitzungen dieser Art sind als erweiterte Vorstandssitzungen zu bezeichnen.
§ 10 - Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.
- In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
c) Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern. - Der Vorstand ist berechtigt hinsichtlich der näheren Regelung der Aufgabenbesorgung eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 11 - Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident ist der oberste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
- Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates leitet und organisiert die Tätigkeit desselben. Er berichtet im Vorstand über die Tätigkeiten des wissenschaftlichen Beirates und die von ihm eingerichteten Arbeitsgruppen.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Sekretär, soferne jedoch Geldangelegenheiten betroffen werden, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu fertigen.
- Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident, an die des Sekretärs bzw. Kassiers bzw. Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates der jeweilige Stellvertreter.
§ 12 - Wissenschaftlicher Beirat
- Zur Beratung des Vorstandes in wissenschaftlich-fachlicher Hinsicht ist ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. Die Anzahl seiner Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Die Leitung und Organisation der Tätigkeit obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates der OeGNR und seine Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind mit Sitz und Stimme im Vorstand vertreten.
- Der Wissenschaftliche Beirat der OeGNR wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die übrigen Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates der OeGNR werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates können auf Vorschlag des Präsidenten zu einer sogenannten erweiterten Vorstandssitzung eingeladen werden und haben dabei beratende Stimme.
- Der Wissenschaftliche Beirat kann Arbeitsgruppen vorschlagen, für die er ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder, aber auch Gäste die nicht Vereinsmitglieder sind, nominieren kann. Diese Arbeitsgruppen können nach Bestätigung durch den Vorstand ihre Tätigkeit aufnehmen und haben dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates zeitnah und umfassend über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
§ 13 - Rechnungsprüfer
- Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht im Vorstand vertreten sein.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 14 - Schiedsgericht
- In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zehn Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht; diese wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 15 - Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Gleichzeitig mit dem Beschluß über die Auflösung des Vereines hat die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation allfälligen Vereinsvermögens zu beschließen. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt.